— 91 — Bürgerlichen Gesetzbuches erforderliche Genehmigung ertheilt, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Dresden, am 13. März 1894. Die Ministerien der Finanzen und des Innern. v. Thümmel. Für den Minister. Vodel. v. Kirchbach. Nr. 23. Landtagsabschied für die Ständeversammlung der Jahre 1893 und 1894; vom 16. März 1894. Won, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 6oc. urkunden und fügen hiermit zu wissen: Bei dem Schlusse des von Uns nach Maßgabe von § 115 der Verfassungsurkunde zusammenberufenen fünfund zwanzigsten ordentlichen Landtags eröffnen Wir, der Zusage in § 119 der Verfassungsurkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere Entschließungen und Erklärungen in Bezug auf die bei dem gegenwärtigen Landtage stattgefundenen ständischen Berathungen in Folgendem: Was I. die Vorlagen an die getreuen Stände anlangt, so sind dieselben zum Theil A. als erledigt zu erachten, und zwar: a) durch den, den ständischen Anträgen gemäß erfolgten Erlaß der betreffenden Gesetze und Verordnungen. Namentlich ist dies geschehen: 1. wegen der provisorischen Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1894, durch das Gesetz vom 12. Dezember 1893, 13“