— 128 — Gesetz, einige Zusatzbestimmungen zu dem Gesetz vom 10. März 1879 und 24. April 1894 über das Verfahren in Forst- und Feldrügesachen betreffend (vom 27. Februar 1882 und 24. April 1894). # 1. In dem durch das Gesetz vom 10. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 89), sowie durch das Gesetz vom 24. April 1894 geordneten Verfahren in Forst= und Feldrüge- sachen ist in dem Strafbefehl und in dem Strafurtheile zugleich die Verurtheilung des Angeklagten zum Ersatze des Werths des Entwendeten und des Betrags des angerich- teten Schadens auszusprechen, sofern und insoweit der Verletzte nicht auf diesen Anspruch verzichtet hat und nicht hierzu besondere das Strafverfahren verzögernde Erörterungen erforderlich sind. #2. Der Verurtheilte kann auch in den Fällen des § 1 gegen den Strafbefehl Einspruch erheben und das Strafurtheil mit der Berufung anfechten. Von dem Ver- letzten können der Strafbefehl und das Strafurtheil nicht angefochten werden, wohl aber bleibt demselben der Civilrechtsweg offen, wenn er einen im Strafverfahren nicht fest- gesetzten oder einen höheren, als den im Strafverfahren festgesetzten Ersatz in Anspruch nehmen will. &# 3. Die Beitreibung des Ersatzes erfolgt durch die Strafvollstreckungsbehörde von Amtswegen. #&# 4. Das im Strafverfahren vom Angeklagten Erlangte ist zuerst auf die Kosten der Zwangsvollstreckung, dann auf den zu gewährenden Ersatz, hiernächst auf die zu ent- richtende Geldstrafe und endlich auf die Untersuchungskosten zu verrechnen. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. E. Meinhold & Syhne, Dresden.