— 140 — Die auf die Kranken bezüglichen zur Aufnahme in die ärztlichen Zeugnisse nicht geeigneten Familienverhältnisse sind dem Leiter der Privat-Irrenanstalt, welcher darüber die strengste Verschwiegenheit zu beobachten hat, besonders mitzutheilen. 2. In ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen die Zurückweisung eines der Anstalt unangemeldet zugeführten Geisteskranken offenbar nicht ohne dringende Gefahr für ihn selbst oder seine Begleitung thunlich sein sollte, darf die Aufnahme vorläufig ohne ärztliches Zeugniß erfolgen. Doch ist solchenfalls letzteres binnen 2 4 Stunden nach- träglich zu beschaffen, sofern dies aber unthunlich ist, die aufgenommene Person längstens innerhalb dreier Tage von dem zuständigen Bezirksarzte zu untersuchen und die Noth- wendigkeit ihrer Aufnahme in die Anstalt zu bescheinigen. Z. Bei Aufnahme beziehentlich Beibehaltung zu einer über vier Wochen andauern- den Verpflegung Geisteskranker ist vormundschaftliche Zustimmung, im Falle bestehender väterlicher Gewalt väterliche Zustimmung zu erfordern. 4. Ist festgestellt worden, daß der in die Anstalt aufgenommene Kranke in der That geisteskrank ist, so hat der Leiter der Anstalt alsbald der Gerichtsbehörde des letzten Wohn- orts und in dessen Ermangelung des letzten Aufenthaltsortes des Aufgenommenen von dessen geistigen Erkrankung Anzeige zu erstatten. 5. Die Entlassung des Geisteskranken aus der Anstalt hat zu erfolgen, wenn derselbe genesen ist oder sobald dessen gesetzlicher Vertreter beziehentlich unter Beitritt der Vor- mundschaftsbehörde die Entlassung verlangt. Gemeingefährliche Geisteskranke dürfen nur dann entlassen werden, wenn die Polizei- behörde seines künftigen Wohnorts bescheinigt, daß für genügende Beaufsichtigung und Sicherung des zu Entlassenden Sorge getragen sei. 6. Sowohl über die Aufnahme jedes Kranken und zu Verpflegenden, also auch der nicht an eigentlicher Geisteskrankheit Leidenden, in die Anstalt als über die erfolgte Entlassung aus derselben ist der Polizeibehörde (Stadtrath, Bürgermeister, Gemeinde- vorstand, Gutsvorsteher) des Ortes, in welchem die Anstalt gelegen ist, binnen 24 Stunden schriftliche Anzeige zu erstatten. 7. Ueber jeden in der Anstalt verpflegten Kranken sind gesonderte Personalakten, die den Aufnahmeantrag, das Aufnahmezeugniß, den Nachweis über erfolgte An= und Abmeldung sowie über etwaige Entmündigung zu enthalten haben, ebenso ein Kranken- journal mit vollständiger Krankengeschichte zu halten. Auch ist ein Hauptjournal über sämmtliche in der Anstalt aufgenommene und verpflegte Kranke zu führen. 8. Die Beaufsichtigung der Privat-Irrenanstalten, sowie die erstinstanzliche Ent- schließung über Beschwerden, welche vom Betheiligten über die Leitungen dieser Anstalten erhoben werden, liegt der zuständigen Amtshauptmammnschaft beziehentlich dem Stadtrathe