— 142 — Nr. 45. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Bahnhofsanlagen zu Freiberg betreffend; vom 19. Juni 1894. Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebs macht sich eine Erweiterung der Bahnhofsanlagen zu Freiberg dringend erforderlich. Da das hierzu erforderliche Areal nicht allenthalben freihändig zu erwerben gewesen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 2 1. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt: & 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die Erweiterung der Bahnhofsanlagen in Freiberg in Anwendung zu bringen. &2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. B3. Von den in § 1 erwähnten Anlagen werden die Fluren Freiberg und Freibergsdorf betroffen. Dresden, am 19. Juni 1894. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Gersdorf.