— 148 — Zu c. Unter den besonderen Unglücksfällen sind solche zu verstehen, welche auf die Erwerbs= und Wirthschaftsverhältnisse des Beitragspflichtigen einen wesentlich nachtheiligen Einfluß geäußert und ihn in denselben mindestens vorübergehend zurückgebracht haben. Unter dieser Voraussetzung können dieselben berücksichtigt werden, gleichviel welcher Art sie gewesen sind. Wird die Annahme verminderter Steuerfähigkeit beschlossen, so ist dessen ungeachtet das Einkommen in dem von der Kommission wirklich ermittelten Betrage in das Kataster einzustellen und nur die Steuerklasse entsprechend (höchstens um drei Klassen) niedriger auszuwerfen. Wenn das Einkommen des Beitragspflichtigen einer der untersten drei Klassen angehört, so kann von der Auswerfung eines Steuersatzes ganz abgesehen werden. In jedem Falle der Annahme verminderter Steuerfähigkeit ist dies in der Anmerkungs- spalte des Katasters bei dem Namen des betreffenden Beitragspflichtigen durch ausdrück- liche Bezugnahme auf § 13 des Gesetzes kenntlich zu machen. Artikel III. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1895 in Kraft, dergestalt jedoch, daß die auf die Vorbereitung für die Einschätzung bezüglichen Bestimmungen bereits bei der Vorbereitung für die Einschätzung auf das Jahr 1895 anzuwenden sind. Dresden, am 30. Juni 1894. Finanz-Ministerium. v. Thümmel. Liebert.