158 — &# 4. Ueber die Verleihung des Ehrenzeichens wird eine besondere Urkunde aus- gefertigt. " 65. Die gesetzlichen Vorschriften über den dauernden Verlust von Orden und Ehren- zeichen finden auch auf das Ehrenzeichen für Arbeiter und Dienstboten Anwendung. §6. Zum Umtausch der zeitherigen Medaille gegen die neue tragbare Medaille ist Genehmigung des Ministeriums des Innern erforderlich, welche nur ertheilt wird, wenn die in § 1 bezeichneten Voraussetzungen noch allenthalben vorhanden sind. Dresden, den 10. August 1894. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Gersdorf. Druck und Verlag der Königl. Heofbuchdruckerei von C. C. Meinbold & Söhne, Dresden.