— 159 — Gesetz- und Verordnungoblatt für das Königreich Sachsen. 10. Stück vom Jahre 1894. Inbalt: Nr. 50. Verordnung, die Prüfung der Nahrungsmittel-Chemiker betr. S. 159. Nr. 50. Verordnung, die Prüfung der Nahrungsmittel-Chemiker betreffend; vom 23. Juli 1894. Mit Allerhöchster Genehmigung werden in Gemäßheit einer Vereinbarung der Bundes- regierungen in der Sitzung des Bundesrathes vom 22. Februar 1894 die nachstehend abgedruckten Vorschriften über die Prüfung der Nahrungsmittel-Chemiker getroffen. Dieselben treten mit dem 1. Oktober dieses Jahres in Kraft. Die Zentralbehörde im Sinne dieser Vorschriften bilden die Ministerien des Innern und des Kultus und öffentlichen Unterrichts, welche auch den Befähigungsausweis ausstellen. Es werden Kommissionen sowohl für die Vorprüfung als auch für die Hauptprüfung der Nahrungsmittel-Chemiker in Leipzig und in Dresden gebildet. Die Vorsitzenden und die Mitglieder der Kommissionen werden von den Ministerien des Innern und des Kultus und öffentlichen Unterrichts ernannt; die Namen der Vorsitzenden sind im Dresdner Journal und in der Leipziger Zeitung bekannt zu machen. Die Gesuche um Zulassung zur Vorprüfung sind bei dem Vorsitzenden der Kommission einzureichen. Als staatliche Anstalten zur technischen Untersuchung von Nahrungs= und Genuß- mitteln im Sinne von § 16 Absatz 1 Ziffer 4 der Vorschriften gelten die Chemische Zentralstelle für öffentliche Gesundheitspflege in Dresden und das Hygienische Institut an der Universität Leipzig. Denselben werden gemäß § 16 Absatz 4 der Vorschriften die Landwirthschaftliche Untersuchungsstation zu Möckern und die Agrikulturtechnische Versuchsstation zu Pommritz gleichgestellt. Ausgegeben zu Dresden den 13. September 1894. 26