— 161 — Vorschriften, betreffend die Prüfung der Nahrungsmittel-Chemiker. 81. Ueber die Befähigung zur chemisch-technischen Beurtheilung von Nahrungs— mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen (Reichsgesetz vom 14. Mai 1879, R.-G.-Bl. S. 145) wird demjenigen, welcher die in Folgendem vorgeschriebenen Prüfungen bestanden hat, ein Ausweis nach dem beiliegenden Muster ertheilt. 82. Die Prüfungen bestehen in einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung. — Die Hauptprüfung zerfällt in einen technischen und einen wissenschaftlichen Abschnitt. A. Vorprüfung. G3. Die Kommission für die Vorprüfung besteht unter dem Vorsitz eines Ver— waltungsbeamten aus einem oder zwei Lehrern der Chemie und je einem Lehrer der Botanik und der Physik. Der Vorsitzende leitet die Prüfung und ordnet bei Behinderung eines Mitgliedes dessen Vertretung an. 6 4. In jedem Studienhalbjahr finden Prüfungen statt. Gesuche, welche später als vier Wochen vor dem amtlich festgesetzten Schluß der Vorlesungen eingehen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung im laufenden Halb- jahr. Die Prüfung kann nur bei der Prüfungskommission derjenigen Lehranstalt, bei welcher der Studirende eingeschrieben ist oder zuletzt eingeschrieben war, abgelegt werden. 85. Dem Gesuche sind beizufügen: 1. Das Zeugniß der Reife von einem Gymnasium, einem Realgymnasium, einer Oberrealschule oder einer durch Beschluß des Bundesraths als gleichberechtigt anerkannten anderen Lehranstalt des Reichs. Das Zeugniß der Reife einer gleichartigen außerdeutschen Lehranstalt kann aus- nahmsweise für ausreichend erachtet werden. 2. Der durch Abgangszeugnisse oder, soweit das Studium noch fortgesetzt wird, durch das Anmeldebuch zu führende Nachweis eines naturwissenschaftlichen Studiums von sechs Halbjahren, deren letztes indessen zur Zeit der Einreichung des Gesuchs noch 26“