— 169 — § 29. Die Prüfung darf nur bei derjenigen Kommission fortgesetzt und wiederholt werden, bei welcher sie begonnen ist. Ausnahmen können aus besonderen Gründen ge- stattet werden. Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse werden dem Kandidaten nach bestandener Gesammtprüfung zurückgegeben. Verlangt er sie früher zurück, so ist, falls die Zulassung zur Prüfung bereits ausgesprochen war, vor der Rückgabe in die Urschrift des letzten akademischen Abgangszeugnisses ein Vermerk hierüber, sowie über den Ausfall der schon zurückgelegten Prüfungstheile einzutragen. *30. An Gebühren sind für die Hauptprüfung vor Beginn derselben 1804 zu entrichten. Davon entfallen: I. auf den technischen Abschnitt für jeden der ersten drei Theile 25.0/, für den vierten Theil 154, II. auf den wissenschaftlichen Abschnitt 30., III. auf allgemeine Kosten 60 . Wer von der Prüfung zurücktritt oder zurückgestellt wird, erhält die Gebühren für die noch nicht begonnenen Prüfungstheile ganz, die allgemeinen Kosten zur Hälfte zurück, letztere jedoch nur dann, wenn der dritte Theil des technischen Abschnitts noch nicht be- gonnen war. Bei einer Wiederholung sind die Gebührensätze für diejenigen Prüfungstheile, welche wiederholt werden, und außerdem je 15 für jeden zu wiederholenden Prüfungstheil auf allgemeine Kosten zu entrichten. Für die Nachprüfung in einem Fache des wissen- schaftlichen Abschnitts sind 15.34 zu zahlen. *# 31. Ueber die Zulassung der in vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen Aus- nahmen entscheidet die Zentralbehörde. Ausweis für geprüfte Nahrungsmittel-Chemiker. Dem Hern auss wird hierdurch bescheinigt, daß er seine Be- fähigung zur chemisch-technischen Untersuchung und Beurtheilung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen durch die vor dern Prüfungskommission zzu mit dem Prädikatee abgelegte Prüfung nachgewiesen hat. eeeEerereee½eeeessib (Siegel und Unterschrift der bescheinigenden Behörde.)