— 171 — Gesetz- und Verordnungoblatt für das Königreich Sachsen. 11. Stück vom Jahre 1894. —4 —“““““ Inhalt: Nr. 51. Verordnung, die Aufstellung von Petroleum-, Benzin= und Gasmotoren betr. S. 171. — Nr. 52. Verordnung, Befugnißertheilung zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und Verwaltungsbehörden betr. S. 173. — Nr. 53. Bekanntmachung, die Gegenzeichnung der auf Grund des Gesetzes vom 2. April 1894 auszugebenden Staats-Schuldverschreibungen über 3prozentige Renten betr. S. 173. — Nr. 54. Verordnung, die Eintragung der Staatsforstreviere in das Grundbuch betr. S. 174. — Nr. 55. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahn- hofs Chemnitz durch Herstellung einer Rangiranlage bei Siegmar betr. S. 176. Nr. 51. Verordnung, die Aufstellung von Petroleum-, Benzin= und Gasmotoren betreffend; vom 11. September 1894. § 1. Zur Aufstellung von Petroleum-, Benzin= und Gasmotoren, mögen sie zum Gewerbebetrieb bestimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der Polizeibehörde (der Amtshauptmannschaft beziehentlich in Städten mit Revidirter Städteordnung des Stadt- raths) erforderlich. Bereits in Betrieb befindliche dergleichen Motoren sind bis 31. Dezember laufenden Jahres bei der Polizeibehörde anzumelden. §6 2. Dem Genehmigungsgesuche sind beizufügen: a) ein Lageplan, welcher die den Ort der Aufstellung des Motors umgebenden Grund- stücke mit den etwa darauf befindlichen Gebäuden in einem die hinreichende Deutlichkeit gewährenden Maßstab nachweist, und über die Zwecke, zu denen die Nachbargebäude benutzt werden, Aufschluß giebt; b) eine mit Maßstab versehene Bauzeichnung mit Grundriß und Vertikalschnitt des Lokals, in welchem der Motor aufgestellt werden soll, sowie mit Angabe des Ausgegeben zu Dresden den 3. November 1894 28