Standortes, welcher für den Motor in Aussicht genommen ist und der Lage des Auspuffrohres der Maschine; c) eine Beschreibung, welche Angaben über die Leistungsfähigkeit des Motors sowie darüber enthalten muß, ob er unter Verwendung von Petroleum, Benzin oder Gas betrieben werden soll. Lageplan und Bauzeichnung müssen auf Pausleinwand ausgeführt sein. Die gleiche Genehmigung ist erforderlich, wenn ein bereits genehmigter Petroleum-, Benzin= oder Gasmotor an einem anderen Aufstellungsort in Betrieb genommen werden soll. Wegen Begutachtung der Genehmigungsgesuche haben sich die Polizeibehörden ledig- lich an die Gewerbe-Inspektion zu wenden. 3. Die Polizeibehörden sind befugt, diejenigen Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durchführung der im § 120 a des Gesetzes vom 1. Juni 1891 (R.-G.-Bl. S. 261) enthaltenen Grundsätze oder der hierzu erlassenen besonderen Vorschriften erforderlich und nach der Beschaffenheit der Motorenanlage ausführbar erscheinen, sowie welche geeignet sind, die Nachbarschaft gegen Belästigungen durch ausströmende Gase zu schützen. 1.Für die Ertheilung der nach § 1 erforderlichen Genehmigung hat die Polizei- behörde einen Kostenbetrag von 1 bis 632 in Ansatz zu bringen. Außerdem sind für die Begutachtung der Eingaben 3 bis 6.3 zur Staatskasse einzuziehen. 8 5. Mit Geldstrafe bis zu 150. oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer einen der im § 1 erwähnten Motoren ohne vorgängige Genehmigung aufstellt, oder die wesentlichen Bedingungen, unter welchen die Genehmigung ertheilt worden ist, nicht innehält, oder ohne neue Genehmigung den Motor an einem anderen Aufstellungsort in Betrieb nimmt. Dresden, am 1 1. September 1894. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Edelmann.