— 174 — Stelle des Oberbuchhalters, Rechnungsrathes Dittrich, vorzunehmen, soweit letzterer hieran behindert ist. Dresden, den 8. Oktober 1894. Finanz-Ministerium. v. Thümmel. Winkler. Nr. 54. Verordnung, die Eintragung der Staatsforstreviere in das Grundbuch betreffend; vom 16. Oktober 1894. □J Im Einverständnisse mit dem Finanz-Ministerium wird Nachstehendes verordnet: I §3derVerordnung,dieAnlegungvonGrundbuchsfolienfürdieStaatsforstreviere betreffend,vom4.Auguft1866(G.-u.V.-Bl.S.192flg.)erhältfolgendeFafsung: Is.AlsBestandtheilederStaatsforstrevieresindindererftenRubrikdes Foliums aufzuführen: a) alle eine zusammenhängende Fläche bildenden Reviertheile, die in den im Finanz-Ministerium aufgestellten Flächenverzeichnissen mit aufrecht stehen- den großen lateinischen Buchstaben (Antiqua-Buchstaben) oder mit römischen Ziffern und überdies in der Regel mit besonderen Namen bezeichnet sind, und zwar mit diesen Bezeichnungen, b) die Zubehörungen eines Reviertheils, die außerhalb seiner Grenzen (isolirt) liegen, d. h. vollständig von nicht forstfiskalischem Grund und Boden umschlossen sind (Exelaven), c) die Forsthäuser und sonstigen Baulichkeiten, die eine Brandkatasternummer führen, mit der Brandkatasternummer (zu vergl. § 6) und zwar auch dann, wenn sie in einem Reviertheile liegen, der nach den Bestimmungen unter a und b als besonderer Bestandtheil aufzuführen ist, oder wenn sie mit einem solchen Reviertheile zusammenhängen. Die Exelaven (unter b) werden in den an die Amtsgerichte gelangenden Flächenverzeichnissen ausdrücklich als isolirt bezeichnet werden.