176 II. Wenn in den bisherigen Einträgen mehr enthalten ist, als nach den Vorschriften unter I und nach den in Kraft gebliebenen Bestimmungen der Verordnung vom 4. August 1866 eingetragen werden soll, so sind diese Einträge nach Eingang neuer Flächen- verzeichnisse und Uebersichtskarten zu löschen und durch einen neuen Eintrag zu ersetzen, der den vorstehenden Bestimmungen entspricht. Dresden, am 16. Oktober 1894. Ministerium der Justiz. Schurig. Böhm. Nr. 55. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Chemnitz durch Herstellung einer Rangiranlage bei Siegmar betreffend; oom 19. Oktober 1894. Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Güterverkehrs der Station Chemnitz macht sich die Herstellung einer Rangiranlage auf der Nordwestseite der Stadt, und zwar bei Siegmar erforderlich. Da keine Aussicht vorhanden ist, das zu der fraglichen Anlage erforderliche Areal zu angemessenen Preisen freihändig zu erwerben, so wird mit Aller- höchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen be- treffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt: s# 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die Erweiterung des Bahnhofs Chemnitz durch Herstellung einer Rangiranlage bei Siegmar in Anwendung zu bringen. &2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.