— 180 — Handelt es sich um Pfändung der Besoldung, die der Vorstand der Justizbehörde bezieht, so ist das Justiz-Ministerium ermächtigt, den Staatsfiskus als Drittschuldner zu vertreten. Dresden, den 23. November 1894. Die Ministerien der Finanzen und der Justiz. v. Thümmel. Schurig. Böhm. Nr. 57. Bekanntmachung, die Gemeindeverfassung der Stadt Markranstädt betreffend; vom 10. Dezember 1894. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 22. September 1874, die Verfassungs- verhältnisse der Städte betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 325 flg.), wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Stadt Markranstädt nach dem mit Genehmigung des Ministeriums des Innern gefaßten Beschlusse des Stadt- gemeinderaths daselbst aus der Reihe derjenigen Städte, welche die Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 angenommen haben, ausgeschieden ist und ihre Verfassung nach den Bestimmungen der Revidirten Städteordnung vom nämlichen Tage geordnet hat. Dresden, am 1 0. Dezember 1894. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Münckner. Druck und Verlag der Kömigl. Hefbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.