— 16 — und Entziehung der Genehmigung gelten die Vorschriften der 88 40, 53 der Gewerbe— ordnung. Dagegen hat, wer den Handel mit Giften lediglich auf die in Abtheilung 3 ver— zeichneten beschränken will, von seinem Vorhaben der Polizeibehörde nur Anzeige zu erstatten. Ueber die erfolgte Anzeige ist von der Polizeibehörde eine Bescheinigung auszustellen. Z. Von einer Vereidung der mit Giften Handelnden nach Maßgabe des § 11 unter e des Mandats, den Verkauf von Arzneiwaaren betreffend, vom 3 0. September 1823 ist in Zukunft abzusehen. Doch ist denselben bei Ertheilung der Genehmigung zum Gift- handel, soweit solche nach Punkt 2 erforderlich ist, die genaue Einhaltung der nachstehenden Vorschriften über den Handel mit Giften ausdrücklich zur Pflicht zu machen. 4. Gesuche um Gestattung von Ausnahmen von den Vorschriften des § 5 für Gewerbebetriebe, welche bereits vor Erlaß dieser Vorschriften bestanden haben, sind bei den Polizeibehörden (Amtshauptmannschaften, Stadträthen) anzubringen und nach Be- gutachtung durch die Bezirksärzte beziehentlich Apothekenrevisoren an die Kreishaupt- mannschaften einzuberichten, denen die Entschließung auf diese Gesuche übertragen wird. 5. Zuwiderhandlungen gegen die den Handel mit Giften betreffenden Bestimmungen werden, soweit nicht § 147 Ziffer 1 der Gewerbeordnung einschlägt, nach § 367 Ziffer 3 und 5 des Reichs-Strafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 150 4 oder mit Haft bestraft. 6. Zur Sicherung des Vollzugs der erlassenen Bestimmungen sind von den Polizei- behörden in Gemeinschaft mit den Bezirksärzten und nach Befinden unter Zuziehung der Apothekenrevisoren von Zeit zu Zeit unvermuthete Revisionen der Lagerräume und Verkaufsstätten für Gifte vorzunehmen. Dresden, am 6. Februar 1895. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Körner.