17 Vorschriften, betreffend den Handel mit Giften. & 1. Der gewerbsmäßige Handel mit Giften unterliegt den Bestimmungen der §8 2 bis 18. Als Gifte im Sinne dieser Bestimmungen gelten die in Anlage I aufgeführten Drogen, chemischen Präparate und Zubereitungen. &2. Vorräthe von Giften müssen übersichtlich geordnet, von anderen Waaren ge- trennt, und dürfen weder über noch unmittelbar neben Nahrungs= oder Genußmitteln aufbewahrt werden. 3. Vorräthe von Giften, mit Ausnahme der auf abgeschlossenen Giftböden ver- wahrten giftigen Pflanzen und Pflanzentheile (Wurzeln, Kräuter u. s. w.), müssen sich in dichten, festen Gefäßen befinden, welche mit festen, gut schließenden Deckeln oder Stöpseln versehen sind. In Schiebladen dürfen Farben, sowie die übrigen in den Abtheilungen 2 und 3 der Anlage! aufgeführten festen, an der Luft nicht zerfließenden oder verdunstenden Stoffe aufbewahrt werden, sofern die Schiebladen mit Deckeln versehen, von festen Füllungen umgeben und so beschaffen sind, daß ein Verschütten oder Verstäuben des Inhalts aus- geschlossen ist. Außerhalb der Vorrathsgefäße darf Gift, unbeschadet der Ausnahmebestimmung im Absatz 1, sich nicht befinden. § 4. Die Vorrathsgefäße müssen mit der Aufschrift „Gift“, sowie mit der Angabe des Inhalts unter Anwendung der in der Anlage l enthaltenen Namen, außer denen nur noch die Anbringung der ortsüblichen Namen in kleinerer Schrift gestattet ist, und zwar, bei Giften der Abtheilung 1 in weißer Schrift auf schwarzem Grunde, bei Giften der Abtheilungen 2 und 3 in rother Schrift auf weißem Grunde, deutlich und dauerhaft bezeichnet sein. Vorrathsgefäße für Mineralsäuren, Laugen, Brom und Jod dürfen mittels Radir-oder Aetzverfahrens hergestellte Aufschriften auf weißem Grunde haben. Diese Bestimmung findet auf Vorrathsgefäße in solchen Räumen, welche lediglich dem Großhandel dienen, nicht Anwendung, sofern in anderer Weise für eine, Verwechsel- ungen ausschließende Kennzeichnung gesorgt ist. Werden jedoch aus derartigen Räumen 4 Aunlage!? Aufbewahrung der Gifte.