— 6 — 8 21. Auf Grund der Vorschrift in 8 20 Abs. 1 des Kostengesetzes vom 6. No— vember 1890 (G.= u. V.-Bl. S. 178) wird verordnet, daß die Gebühren für Ein— tragungen in das Schiffsregister unter entsprechender Anwendung der Vorschriften in Ziffer 72 unter a und b des diesem Gesetze beigefügten Tarifs (G.= u. V.-Bl. S. 193) zu erheben sind. Innerhalb der dort bezeichneten Grenzen sind die Gebühren namentlich auch nach der Tragfähigkeit des Schiffes zu bemessen. Dresden, am 27. Dezember 1895. Die Ministerien der Justiz und des Innern. Schurig. v. Metzsch. Böhm.