— 16 — in Wirksamkeit tretenden Gerichte betreffend, vom 28. Juli 1879, G.- u. V.-Bl. S. 235, S. 236 unter I, A, 1 —, nach § 5 Satz 1 des Gesetzes, Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes 2c. enthaltend, vom 1. März 1879, G.= u. V.-Bl. S. 59, in Verbindung mit der erwähnten Verordnung vom 28. Juli 1879 S. 238 unter 3 vom Amtsgerichte Döhlen ausgeübt. Die bis zum 31. Dezember 1895 beim Amtsgerichte Dresden anhängig gewordenen Rechtssachen jeder Art, die, wenn der vorbezeichnete Ortstheil schon früher zu Potschappel gehört hätte, beim Amtsgerichte Döhlen anhängig zu machen gewesen wären, sind nun- mehr bei diesem Amtsgerichte fortzustellen. Jedoch verbleibt dem Amtsgerichte Dresden die Vollstreckung derjenigen Freiheitsstrafen, die in den auf das Amtsgericht Döhlen über- gehenden Strafsachen erkannt und schon angetreten worden sind. Dresden, den 13. Januar 1896. Ministerium der Juftiz. Schurig. Böhm. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.