— 20 — Nr. 8. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer schmalspurigen Eisenbahn von Mulda nach Sayda betreffend; vom 20. Januar 1896. Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund Ständischer Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs Erbauung einer schmalspurigen Eisenbahn von Mulda nach Sayda andurch verordnet wie folgt: § 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 371 flg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänder- ungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf den Bau der obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen. &2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verord- nungen enthalten sind. 3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. &# 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmig- ten Detailpläne die Fluren von Mulda, Zethau, Dorfchemnitz, Friedebach und Sayda betroffen. Dresden, den 20. Januar 1896. Ministerium des Innern. v. Metzsch. bs Gersdorf.