— 25 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 3. Stück vom Jahre 1896. # — — — — — Inhalt: Nr. 11. Bekanntmachung, eine Anleihe der Gewerkschaft Deutschland zu Oelsnitz i. E. betr. S. 25. — Nr. 12. Bekanntmachung, einen bei Anwendung der Bestimmungen in § 18 des Reichsgesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 entstandenen Zweifel betr. S. 26. — Nr. 13. Gesetz, eine Abänderung der Bestimmungen des Civilstaatsdienergesetzes vom 7. März 1835 betr. S. 26. — Nr. 14. Verordnung, Abänderungen und Ergänzungen des Pferde-Aus- hebungs -Reglements vom 15. Oktober 1886 betr. S. 27. — Nr. 15. Verordnung, die allgemeine Ver- pflichtung geprüfter Feldmesser und anderer Techniker betr. S. 30. — Nr. 16. Gesetz über Ausdehnung des Gesetzes, die Gewährung von Entschädigung für infolge von Milzbrand gefallene oder getödtete Rinder betr., auf Rauschbrand und auf Pferde. S. 31. — Nr. 17. Verordnung, die anderweite Abänderung von § 6 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 28. März 1892 betr. S. 32. Nr. 11. Bekanntmachung, eine Anleihe der Gewerkschaft Deutschland zu Oelsnitz i. E. betreffend; vom 31. Januar 1896. Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben zu der von der Gewerkschaft Deutschland zu Oelsnitz i. E. behufs Aufnahme einer Anleihe von 1400000 M beschlossenen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, mit 4½ vom Hundert zu ver- zinsenden Schuldscheinen in 1000 Abschnitten zu je 1000 und 800 dergleichen zu je 500 4 nach Maßgabe der vorgelegten Hauptschuldverschreibung nebst Tilgungsplan die nachgesuchte Genehmigung ertheilt, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Dresden, am 31. Januar 1896. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. v. Metzsch. v. Watzdorf. Gersdorf. Ausgegeben zu Dresden den 13. März 1896. 4