10. 11. 12. 13. 14 15 16 — 29 — Im 8§ 20, Absatz 1, Zeile 1, §21, Absatz 3, Zeilen 2 und 3, § 24, Absatz 4, Ziffer 1, Zeilen 1 und 2, § 25, Absatz 1, Zeilen 3 und 4, §25, Absatz 2, Zeile 2, = § 36, Absatz 3, Zeile 4, § 37, Absatz 3, Zeile 2 ist statt „Civil-Kommissar des Aushebungsbezirks“ zu setzen: Amtshauptmann Im § 14, Absatz 4, zeile 2 ist statt „Civil-Kommissars des Aushebungsbezirks“ zu setzen: U V L Amtshauptmanns Im § 15, Zeile 2 ist statt „Civil-Kommissaren der Aushebungsbezirke“ zu setzen: Amtshauptleuten Dem § 18 ist als vierter Absatz anzufügen: Ist der amtshauptmannschaftliche Bezirk in mehrere Aushebungsbezirke (§ 23) getheilt, so hat der Amtshauptmann die Civil-Kommissare der einzelnen Aus- hebungsbezirke und deren Stellvertreter von dem Eingang des Mobilmachungs- befehls umgehend in Kenntniß zu setzen und denselben rechtzeitig das Erforder- liche über Musterung und Aushebung der Pferde bekannt zu geben. Im 824, Absatz 2, Ziffer 1 sind von Zeile 1 die Worte „für die Städte Dresden“, sowie die Zeilen 2 bis 5 zu streichen und dafür zu setzen: für die aus den Stadtbezirken Dresden, Leipzig und Chemnitz gebildeten Aus- hebungsbezirke aus den vom Kriegs-Ministerium hierzu bestimmten Mit- gliedern des Raths-Kollegiums dieser Städte oder deren Stellvertreter, als Civil-Kommissar, Im §24, Absatz 3 (Ziffer 3, Zeilen 3 und 4 der Verordnung vom 15. Juli 1895 — G.= u. V.-Bl. S. 70 —) ist für Amtshauptmannschaften zu setzen: Amts= bezw. Kreishauptmannschaften Im § 32, Absatz 1 (Ziffer 5, Zeile 5 der Verordnung vom 15. Juli 1895 — G.= u. V.-Bl. S. 70 —) ist statt „Civil-Kommissaren dieser Bezirke“ zu setzen: Amtshauptleuten Im § 33, Absatz 1 (Ziffer 6, Zeile 3 der Verordnung vom 15. Juli 1895°. G.= u. V.-Bl. S. 70 —) ist statt „Civil-Kommissare“ zu setzen: Amtshauptleute