— 41 — Wir verbleiben Unseren getreuen Ständen in Huld und Gnaden jederzeit wohl bei— gethan und haben zu Urkund alles dessen gegenwärtigen, in das Gesetz= und Verordnungs- blatt aufzunehmenden Landtagsabschied eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Königlichen Siegel bedrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 28. März 1896. Albert. Heinrich Rudolph Schurig. Karl Georg Levin von Metzsch. Karl Paul Edler von der Planitz. Kurt Damm Paul von Seydewitz. 1 Werner Rudolf Heinrich von Watzdorf. Nr. 23. Finanzgesetz auf die Jahre 1896 und 1897; vom 27. März 1896. Wagn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2. 20. 2c.h finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf die Jahre 1896 und 1897 zu erlassen wie folgt: &# 1. Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushalts-Etats werden die Ueberschüsse und Zuschüsse des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der Jahre 1896 und 1897 auf die Summe von 77 603 800 .4 festgestellt und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre überdies noch ein Gesammtbetrag von 73 411 278.9 hiermit ausgesetzt. 1896. 6