— 58 — Nr. 28. Bekanntmachung, den zwischen dem Königreich Sachsen, dem Königreich Preußen und dem Herzogthum Sachsen-Altenburg wegen anderweiter Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Altenburg-Zeitzer Eisenbahn unter dem 12. November 1895 abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend; vom 31. März 1896. Nochdem zwischen der Königlich Sächsischen, der Königlich Preußischen und der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung wegen anderweiter Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Altenburg-Zeitzer Eisenbahn unter dem 12. November 1895 ein Ver- trag abgeschlossen worden ist, wird derselbe nach erfolgter Allseitiger Allerhöchster und Hocöchster Ratifikation in der Anlage unter □ hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, den 31. März 1896. Die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen. v. Metzsch. v. Watzdorf. Müller. □ Nachdem zwischen dem Königlich Sächsischen Finanz-Ministerium in Vertretung des Staatsfiskus im Königreiche Sachsen, vorbehältlich der Zustimmung der Stände- versammlung, einerseits, und den Organen der Altenburg-Zeitzer Eisenbahngesellschaft, andererseits, eine Vereinbarung getroffen worden ist, wonach das Altenburg-Zeitzer Eisenbahnunternehmen vom 1. Januar 1896 an auf den Königlich Sächsischen Staat übergehen soll, haben zum Zwecke der im Falle der Perfektion dieser Vereinbarung erforderlich werdenden anderweiten Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Alten- burg-Zeitzer Eisenbahn zu Bevollmächtigten ernannt: