— 61 — dingungen zur Anwendung kommen, als diejenigen, welche bei der Enteignung zu Eisen— bahnanlagen in den betreffenden Staatsgebieten sonst Geltung haben und in Uebung sind. Königlich Preußischerseits sollen für die Verhandlungen, welche im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren zur Uebertragung des Eigenthums oder zur Ueberlassung in die Benutzung an den Sächsischen Staat innerhalb des Königlich Preußischen Staats- gebietes, namentlich auch für die Verlautbarung in den Grundbüchern erforderlich sind, keine höheren Gebühren und sonstigen Kosten berechnet werden, als solche in gleichen Fällen im Königreich Preußen gegenüber dem Königlich Preußischen Eisenbahnfiskus zur Anwendung gelangen. Art. 6. Die Feststellung der Tarife sowie die Feststellung und Abänderung der Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reiches — durch die Königlich Sächsische Regierung, unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche der Hohen Landesregierungen. Die Entwürfe der Personenzugsfahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Regierung der Herzoglich Sächsischen Regierung behufs Geltendmachung etwaiger Wünsche recht- zeitig mitgetheilt. Die Fahrpläne werden in thunlichster Uebereinstimmung mit den Fahrplänen der in Zeitz anschließenden Preußischen Strecken gehalten werden. Für den Personenverkehr eingeführte direkte Zugverbindungen mit denselben dürfen nur nach vor- gängigem Benehmen mit der Preußischen Regierung aufgehoben werden. Unter den ver- kehrenden Zügen müssen mindestens zwei in jeder Richtung die IV. Klasse führen, so lange diese Wagenklasse auf den anschließenden Königlich Preußischen Staatsbahnen geführt wird. "· Auch unterliegt die Bestimmung der Ein- und Ausfahrtszeiten der Sächsischen Züge in Zeitz der Mitwirkung der Königlich Preußischen Verwaltung. Für die Streckentarife in beiden von der Bahn betroffenen Staatsgebieten sollen keine höheren Einheitssätze, als in dem übrigen Verwaltungsbereiche der Königlich Säch— sischen Staatseisenbahnen, zur Anwendung kommen. Ueberhaupt wird die Sächsische Regierung die Verkehrs- und volkswirthschaftlichen Interessen des Gebietes, in welchem die von Ihr betriebenen Bahnstrecken gelegen sind, in gleicher Weise berücksichtigen, wie diejenigen der eigenen Gebietstheile und weder im Personen- noch Güterverkehre zwischen den Staatsangehörigen des einen und der anderen Gebiete hinsichtlich der Zeit der Ab— fertigung oder hinsichtlich der Beförderungspreise einen Unterschied machen. Art. 7. In allen Angelegenheiten, welche sich auf die Verwaltung der Altenburg-Zeitzer Eisenbahn beziehen, sind die für die Königlich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung