— 66 — Wirksamkeit setzen und letztere durch Ihre Behörden unter Zuziehung der Organe der Königlich Sächsischen Bauverwaltung nach Maßgabe des genehmigten Projektes und unter Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse des Betriebes durchführen lassen. Art. 3. Die Herzogliche Regierung wird den Grund und Boden, welcher innerhalb Ihres Staatsgebietes zu den Bahn- und Stationsanlagen, zur Seitenentnahme, zum Schnee— schutz und zu Sicherheitsstreifen, sowie zu allen anderen aus Anlaß des Bahnbaues nöthigen Herstellungen, als Wegebauten, Korrektion von Wasserläufen, ingleichen zu Bau= und Lagerplätzen auf die Dauer oder zeitweilig gebraucht wird, der Königlich Sächsischen Regierung unentgeltlich zur Verfügung stellen und, soweit es sich um dauernde Inanspruchnahme handelt, abgeraint sowie frei von Oblasten dergestalt, daß von der bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur- und sonstige Nebenentschädigungen nicht zu gewähren sind, in das Eigenthum übertragen und die Berichtigung der Besitztitel auf Ihre, der Herzoglichen Regierung, Kosten bewirken lassen. Art. 4. Die Herzogliche Regierung wird die neue Eisenbahn, ihren Betrieb und das Ein— kommen daraus so lange, bis ihr Reinerträgniß die Höhe von 3 Prozent des auf sie von der Königlich Sächsischen Regierung thatsächlich verwendeten Anlagekapitals nicht übersteigt und sich diese Bahn im Eigenthum des Königlich Sächsischen Staates befindet, mit staatlichen direkten Steuern irgendwelcher Art, außer mit der Grundsteuer, nicht belegen. Im übrigen leiden nach Vollendung des Baues auf dieselbe alle Bestimmungen, welche zwischen der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung in dem Staatsvertrage vom heutigen Tage über die Altenburg-Zeitzer Eisen— bahn vereinbart worden sind, sinngemäß Anwendung. Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelten Exemplaren unterzeichnet und besiegelt. So geschehen zu Leipzig, am 12. November 1895. G Dr. Ritterstädt. j Th. Göpel. v. Borries.