— 67 — Nr. 30. Bekanntmachung, den zwischen dem Königreich Sachsen und dem Königreich Preußen wegen anderweiter Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Eisenbahnlinie Zittau-Nikrisch unter dem 1. Juni 1895 abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend; vom 31. März 1896. Nochdem zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Regierung wegen anderweiter Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Eisenbahnlinie Zittau- Nikrisch unter dem * Juni 1895 ein Vertrag abgeschlossen worden ist, wird derselbe nach erfolgter Beiderseitiger Allerhöchster Ratifikation in der Anlage unter O hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. — Dresden, den 31. März 1896. Die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen. v. Metzsch. v. Watzdorf. □Y Zum Zwecke einer anderweiten Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Eisen- bahnlinie Zittau-Nikrisch haben zu Bevollmächtigten ernannt: Müller. Seine Majestät der König von Sachsen: Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Dr. Paul Hermann Ritterstädt; Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Oberregierungsrath Hermann Kirchhoff und Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Friedrich Lehmann, 9 *