— 69 — die Königlich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung eine jährliche Rente von 50-4 an den Königlich Preußischen Staat bezahlt. Dagegen kommt mit dem Uebergange der Strecke Zittau-Nikrisch in das Eigenthum des Sächsischen Staates von der nach dem Staatsvertrage zwischen Preußen und Sachsen vom 30. Juni 1884, Art. XII Absatz 1 vom Preußischen an den Sächsischen Staat zu zahlenden jährlichen festen Rente im Gesammtbetrage von 44 400 4 der Betrag von 1030% in Abgang. S es chehen Dresden, den 12. Juni 1895. og Berlin, den 7. Juni 1895. 68 Dr. Ritterstädt. Nr. 31. Bekanntmachung, den zwischen dem Königreich Sachsen und dem Königreich Preußen unter dem *. Juni 1895 wegen Uebergangs der zum früheren Berlin-Görlitzer Eisenbahnunternehmen gehörigen Strecke Zittau-Nikrisch in das Eigenthum des Sächsischen Staates abgeschlossenen Vertrag betreffend; vom 31. März 1896. Nochdem zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Regierung wegen des Uebergangs der zum früheren Berlin-Görlitzer Eisenbahnunternehmen ge- hörigen Strecke Zittau-Nikrisch in das Eigenthum des Sächsischen Staates unter dem * Juni 1895 ein Vertrag abgeschlossen worden ist, wird derselbe nach erfolgter Beider— seitiger Allerhöchster Ratifikation in der Anlage unter O hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, den 31. März 1896. Die Minifterien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen. v. Metzsch. v. Watzdorf. Müller.