— 76 — für die Gemeinden, denen die Anlegung der Kataster übertragen ist, auf 0,75 Prozent der Ist-Einnahme und für die übrigen Gemeinden auf 0,5 Prozent dieser Einnahme hiermit festgesetzt. Dresden, am 16. April 1896. Finanz-Ministerium. Für den Minister: Dr. Diller. Liebert. Nr. 37. Gesetz, die Ergänzung und Abänderung des Gesetzes über die Zusammenlegung der Grundstücke vom 23. Juli 1861 betreffend; vom 15. April 1896. Wag, Albert, von GEOTTES# Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 20c. haben unter Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen, das Gesetz über die Zu- sammenlegung der Grundstücke vom 23. Juli 1861 (G.= u. V.-Bl. S. 117 flg.) in folgenden Beziehungen zu ergänzen und abzuändern: Art. 1. Dem § 1 des Gesetzes wird folgender Zusatz beigefügt: „Als ländliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes gelten solche Grund- stücke, die zur Gewinnung landwirthschaftlicher Bodenerzeugnisse dienen." Art. 2. Dem §5 des Gesetzes wird als Absatz 3 folgender beigefügt: „Grundstücke oder Grundstücksantheile, deren Verkehrswerth den landwirth- schaftlichen Ertragswerth übersteigt, weil ihre Verwendung zu anderen Zwecken,