— 78 — Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 15. April 1896. Albert. Georg von Metzsch. Nr. 38. Gesetz zu Ergänzung des Gesetzes vom 9. April 1888, die Aufbringung der Kosten bei Zusammenlegung der Grundstücke betreffend; vom 15. April 1896. Jn Wag, Albert, von GCOTTES Gnaden König von Sachsen 20. 2. 2. haben eine Ergänzung des die Aufbringung der Kosten bei Zusammenlegung der Grund- stücke betreffenden Gesetzes vom 9. April 1888 (G.= u. V.-Bl. S. 108 flg.) für noth- wendig befunden und verordnen daher mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: Einziger Artikel. Hinter dem § 6 des im vorstehenden bezeichneten Gesetzes werden die nachfolgenden Bestimmungen eingeschaltet: §# 7. Die Bestimmungen in den §§ 1 bis 6 sind in der Regel nur auf solche Grundstückenzusammenlegungen anzuwenden, bei denen eine zusammenhängende Flurfläche von mindestens 40 ha, gleichviel, ob einem oder mehreren Gemeinde- bezirken angehörig, zur Zusammenlegung gelangt. 6. Handelt es sich um eine Zusammenlegungsfläche von geringerem Um- fange, so haben für die Aufbringung der Kosten die Vorschriften in § 41 des Gesetzes über Zusammenlegung der Grundstücke vom 23. Juli 1861 (G.= u. V.-Bl. S. 117 flg.) zur Anwendung zu kommen. Die Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen ist jedoch ermächtigt, nach ihrem Ermessen auch in Fällen der nur erwähnten Art von den Betheiligten Pauschsätze von 18 bis zu 1004 für ein Hektar zu erheben, wenn