für das Königreich Sachsen. b. Stück vom dabre 1896. Inhalt: Nr. 39. Gesetz, betreffend die ärztlichen Bezirksvereine. S. 81. — JNr. 40. Verordnung zu Aus- führung des Gesetzes vom 23. März 1896, betreffend die ärztlichen Bezirksvereine. S. 84. Nr. 39. Gesetz, betreffend die ärztlichen Bezirksvereine; vom 23. März 1896. Wöon, Albert, voen GOTTES Gnaden König von Sachsen . 2. 2. haben eine Ergänzung der die ärztlichen Bezirksvereine betreffenden Bestimmungen für nöthig befunden und verordnen daher mit Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt: S. Die ärztlichen Bezirksvereine werden fortan durch sämmtliche innerhalb des betreffenden Medizinalbezirks wohnende und ihre Praxis ausübende, mit Approbation versehene Aerzte und diejenigen Aerzte und Wundärzte gebildet, welche bereits vor Ver- kündigung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 21. Juli 1869 zur Praxis berechtigt waren und als approbirt im Sinne von § 29 Absatz 5 der Gewerbeordnung zu gelten haben. Die Bildung mehrerer Bezirksvereine innerhalb eines und desselben Medizinalbezirks bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern. Approbirte Aerzte und Wundärzte, welche ihre Praxis nicht oder nicht mehr ausüben, sind zum Beitritt nicht verpflichtet, aber berechtigt. Dasselbe gilt von Sanitätsoffizieren des Friedensstandes, gleichviel ob sie Civilpraxis ausüben oder nicht. Jedem Bezirksvereine steht das Recht der juristischen Persönlichkeit zu. §6&2. Mit Genehmigung der betheiligten Bezirksvereine kann einer der im § 1 be- zeichneten Aerzte aus dem Vereine, dem er angehört, ausscheiden, wenn er den Nachweis Ausgegeben zu Dresden den 25. April 1896. 11