— 82 — erbringt, daß er die Mitgliedschaft eines benachbarten Bezirksvereins erlangt hat oder doch erlangen wird. &# 3. Approbirte Zahnärzte können auf ihren Antrag durch Beschluß des betreffenden Bezirksvereins als Mitglieder aufgenommen werden. &# 4. Die Aufgaben der Bezirksvereine sind die Förderung der öffentlichen Gesund- heitspflege, der ärztlichen Wissenschaft und Kunst und der wirthschaftlichen Interessen der Aerzte, die Pflege des Gemeingeistes und die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Standesgenossen, die Förderung des gedeihlichen kollegialen Ver- hältnisses zwischen denselben und die Schlichtung der unter ihnen entstandenen Streitig- keiten, endlich die Herstellung von Einrichtungen, welche die Unterstützung nothleidender und hülfsbedürftiger Mitglieder beziehentlich deren Familien bezwecken. Außerdem haben sie die Wahl von Delegirten zu dem in jedem Regierungsbezirke bestehenden Kreisvereinsausschusse vorzunehmen und können Anträge an die Unterbehörden des Landes bringen, sowie auf Veranlassung der letzteren sachverständige Gutachten innerhalb ihres Wirkungskreises abgeben. 5. Jeder Bezirksverein hat ein der Genehmigung des Ministeriums des Innern bedürfendes Statut aufzustellen. In demselben sind insbesondere über die Wahl des Vorstandes, über die Aufbringung und Umlage der erforderlichen Mittel, sowie über Festsetzung einer Standes= und Ehrengerichtsordnung Bestimmungen zu treffen, soweit nicht das Ministerium des Innern nach Gehör der Bezirksvereine, beziehentlich der Kreisvereinsausschüsse sowie des Landes-Medizinalkollegiums, einheitliche Vorschriften dieser Art für sämmtliche Bezirksvereine aufstellt. § 6. Die Standesordnung hat eine Zusammenstellung derjenigen Pflichten zu ent- halten, die den Mitgliedern des Bezirksvereins in Ausübung ihres Berufes und zur Wahrung der Ehre und des Ansehens ihres Standes in wie außerhalb ihrer Berufs- thätigkeit obliegen. § 7. Die Ehrengerichtsordnung hat über Untersuchung und Aburtheilung von Uebertretungen der Standesordnung Bestimmung zu treffen. Beschwerden über ein Mitglied oder Anträge auf Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens gegen dasselbe sind bei dem Vorstande des Bezirksvereins schriftlich anzu- bringen. Ist der Beschuldigte ein einer staatlich geordneten Disziplinarbehörde unter- stehender Arzt, so ist die Angelegenheit ohnes weiteres an diese Behörde abzugeben. Beschwerden über einen Civilpraxis betreibenden Sanitätsoffizier des Friedensstandes, gleichviel ob derselbe einem Bezirksvereine als Mitglied angehört oder nicht, sind an die Sanitätsdirektion zu richten, beziehentlich abzugeben. Andernfalls ist die Beschwerde