— 85 — Landes-Medizinalkollegium beziehentlich der Stellvertreter derselben (siehe § 8) regierungs- bezirksweise den Ausschuß des betreffenden Kreisvereins bilden. Die einmal gewählten Delegirten in derjenigen Zahl, in der sie hiernach zu wählen gewesen und gewählt worden sind, haben bis zur nächsten Delegirtenwahl des betreffenden Bezirksvereins als Delegirte auch dann fortzugelten und weiter zu fungiren, wenn inzwischen in der Mit- gliederzahl des Vereins eine Veränderung derart eintritt, daß sie, wenn sie schon zur Zeit der letzten Delegirtenwahl vorgelegen hätte, diese Bezirksvereine zur Wahl einer größeren oder geringeren Zahl von Delegirten verpflichtet haben würde. Die Kreisvereinsausschüsse sind berathende beziehentlich beschließende Körperschaften § 4. zu Wahrung und Vertretung der gemeinsamen Interessen des ärztlichen Berufsstandes esersine überhaupt, sowie der Interessen und Angelegenheiten des betreffenden Kreisvereins ins- « besondere. Sie sind in der gedachten Eigenschaft dazu berufen, sich mit allen solchen Fragen und Angelegenheiten zu befassen und darüber in Berathung zu treten, welche entweder die ärztliche Wissenschaft und Kunst als solche, oder das Interesse der öffent— lichen Gesundheitspflege betreffen, oder auf die Wahrung und Vertretung der bürger— lichen und Standesinteressen der Aerzte sich beziehen. Die Kreisvereinsausschüsse sind berechtigt, zu gemeinschaftlichen Berathungen und Beschlüssen sich zu vereinigen. Vorstand des Kreisvereinsausschusses ist auf die Dauer seiner Wahlperiode im § 5. Vorstand Regierungsbezirke Bautzen der Abgeordnete des ärztlichen Kreisvereins zum Landes- des Kreis- Medizinalkollegium, in den Regierungsbezirken aber, in denen mehrere Abgeordnete ausschusses. zum Landes-Medizinalkollegium als außerordentliche Mitglieder desselben zu wählen sind, derjenige von ihnen, welcher zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes (§ 43) das Amt des Vorstandes verwaltet beziehentlich beim turnusmäßigen Ausscheiden desselben auf dem §§ 9 flg. bezeichneten Wege besonders gewählt wird. Der Vorstand des Kreisvereinsausschusses ist zugleich Vorstand des betreffenden Kreisvereins. Ihm ist für die Leitung des Kreisvereinsausschusses ein Stellvertreter beizuordnen. Der Vorstand des Kreisvereinsausschusses oder dessen Stellvertreter leitet die Ge= § 6. Leitung schäfte. Bei zeitweiliger Behinderung des letzteren ist der Vorstand in den Ausschuß- de Geschüfteim versammlungen durch den an Jahren Aeltesten der Delegirten zu vertreten. ausschusse. Den Delegirten der Bezirksvereine zum Kreisvereinsausschusse und den Abgeordneten Fö- Eut- 1 zum Landes-Medizinalkollegium sowie den eventuell eintretenden Stellvertretern der #a glrten und Abgeordneten zum Landes-Medizinalkollegium sind für diejenigen Tage, an welchen sie Abgeordneten. außerhalb ihres Wohnortes zu Versammlungen des Kreisvereinsausschusses zusammen-