— 89 — Ihr Mandat erlischt zu dem nämlichen Zeitpunkte, zu welchem ihre Vorgänger, deren Stelle sie zu ersetzen hatten, auszuscheiden gehabt haben würden. Neben dem ärztlichen Kreisvereine besteht in jedem Regierungsbezirke ein pharma— ceutischer Kreisverein. Dieselben sind a) Wahlkammern für die Wahl der nach § 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 12. April 1865 (G.= u. V.-Bl. S. 116) aus der Mitte der Apotheker dem Landes-Medizinalkollegium zuzuord- nenden außerordentlichen Mitglieder, b) berathende beziehentlich beschließende Körperschaften zu Wahrung und Vertretung der gemeinsamen Interessen des pharmaceutischen Berufs- standes überhaupt, sowie der Interessen und Angelegenheiten des betreffenden Kreisvereins insbesondere. In der unter b bezeichneten Eigenschaft sind die pharmaceutischen Kreisvereine dazu berufen, sich mit allen solchen Fragen und Angelegenheiten zu befassen und darüber in Berathung zu treten, welche entweder die pharmaceutische Wissenschaft und Kunst als solche oder das Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege betreffen oder auf die Wahrung und Vertretung der bürgerlichen und Standes-Interessen der Apotheker sich beziehen. Jeder zur Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte in der Gemeinde seines Wohnortes befähigte, gesetzlich legitimirte selbständige Verwalter einer pharmaceutischen Offizin ist berechtigt, dem pharmaceutischen Kreisvereine des Regierungsbezirks, in welchem er seinen wesentlichen Wohnsitz hat, als Mitglied beizutreten. Mehrere Besitzer einer und derselben Apotheke sind zur Mitgliedschaft gleichberechtigt. Die bisherigen Mitglieder der pharmaceutischen Kreisvereine verbleiben Mitglieder der letzteren so lange, als sie selbständige Verwalter einer Apotheke sind, oder ihre Mitgliedschaft erlischt. Neu eintretende Mitglieder haben ihren Beitritt zum Kreisvereine dem Vorstande desselben mündlich oder schriftlich anzuzeigen. Der Beitritt zum Kreisvereine gewährt den Anspruch auf Theilnahme an den mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechten und verpflichtet auf die Dauer des ganzen Kalenderjahres, in welchem ein Mitglied dem Kreisvereine — wenn auch nur während eines Theiles des Jahres — angehört, zur Erfüllung der an die Mitgliedschaft geknüpften Obliegenheiten. Zu den letzteren gehört insonderheit die antheilige Uebertragung der Vereinskosten. 1896. 12 § 23. Phar- maceutische Kreisvereine. Geschäftliche Aufgabe. 8 24. Mit- gliedschaft.