§ 37. Fest- stellung des Budgets. 838. Obliegen- heiten der Vereins- vorstände. Einziehung der Vereins- beiträge. — 92 — Die Versammlung entscheidet, ob über dergleichen Anträge sofort in die Berathung eingetreten, oder ob die letztere bis zu der nächsten ordentlichen oder einer nach Befinden einzuberufenden außerordentlichen Versammlung ausgesetzt bleiben soll. g 35. Alle Beschlüsse werden nach absoluter Mehrheit der Stimmen der an der Versammlung Theilnehmenden gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige des Vorstandes den Ausschlag. s 36. Die gefaßten Beschlüsse dienen in den dazu geeigneten Fällen zugleich als Instruktion für den oder die Abgeordneten des Kreisvereins zum Landes-Medizinal- kollegium hinsichtlich der dort, namens der ersteren, zu stellenden Anträge und zu ver- tretenden Ansichten. In der Darlegung ihrer, von dem Majoritätsbeschlusse etwa abweichenden persön- lichen Ansicht und Auffassung bei der Berathung und Abstimmung im Landes-Medizinal- kollegium sind jedoch die Abgeordneten der Kreisvereine in ihrer Eigenschaft als außer- ordentliche Mitglieder des letzteren durch die empfangene Instruktion nicht behindert. Zu den in der Jahresversammlung zu verhandelnden Gegenständen gehört jedesmal die Feststellung der zu Bestreitung der Vereinsausgaben a) wegen der ärztlichen Kreisvereine und Kreisvereinsausschüsse auf die einzelnen Mitglieder der Bezirksvereine, b) wegen der pharmaceutischen Kreisvereine auf die Mitglieder dieser für das nächste Jahr auszuschreibenden Anlagen. Dieselben sind so zu bemessen, daß, nächst Deckung der vom Vorstande etwa bereits verlagsweise bestrittenen Ausgaben, ein angemessener Ueberschuß für das annähernd zu überschlagende laufende Bedürfniß übrig bleibt. Zu den Obliegenheiten der Vorstände der ärztlichen Kreisvereinsausschüsse und der pharmaceutischen Kreisvereine gehört unter anderem die Einberufung der ordentlichen wie außerordentlichen Vereinsversammlungen und deren Leitung sowie die Aufsicht über die Protokollführung, die Führung der Korrespondenz mit Behörden und den übrigen Kreisvereinsausschüssen beziehentlich pharmaceutischen Kreisvereinen, sowie die Einhebung der Beiträge der Vereinsmitglieder und die Bestreitung der Vereinsausgaben, soweit für diese Geschäfte nicht ein anderes Mitglied bestellt worden sein sollte. Im Rückstand gebliebene Vereinsbeiträge sind auf schriftlichen Antrag des Vorstandes des betreffenden Ausschusses beziehentlich Vereines von der Verwaltungsbehörde des Wohnortes des Mitgliedes, welches mit diesen Beiträgen im Rückstande verblieben ist,