für das Königreich Sochsen. 8. Stück vom Jahre 1896. Inhalt: Nr. 44. Bekanntmachung, Verleihung von Hofrang an die Obervermessungsinspektoren betr. S. 99. — JNr. 45. Gesetz, die Sicherung der Baugewerken und der Bauhandwerker betr. S. 100. — JNr. 46. Ausführungsverordnung hierzu. S. 101. — Nr. 47. Bekanntmachung, die Postordnung vom 11. Juni 1892 betr. S. 101. — Nr. 48. Verordnung, die Abgabe stark wirkender Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken betr. S. 103. — Nr. 49. Dekret, Aenderungen des Statuts der Leipziger Hypothekenbank und der Befugniß zur Ausgabe von Inhaber- schuldscheinen betr. S. 112. — Nr. 50. Verordnung, die Herstellung und den Betrieb von Waaren- aufzüggen und Fahrstuhleinrichtungen betr. S. 113. — Nr. 51. Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadtgemeinde Zittau betr. S. 118. — Nr. 52. Verordnung, die Errichtung einer Königlichen Kommission für Geschichte betr. S. 118. — Nr. 53. Bekanntmachung, die Vertretung des Vorsitzenden der Land- renten-, Landeskulturrenten= und Altersrentenbank-Verwaltung betr. S. 122. Nr. 44. Bekanntmachung, Verleihung von Hofrang an die Obervermessungsinspektoren betreffend; vom 28. April 1896. Seine Majestät der König haben Allergnädigst zu genehmigen geruht, daß den Vor— ständen des Domänenvermessungs-Büreaus und des Zentralbüreaus für Steuerver— messung, welche den Diensttitel „Obervermessungsinspektor“ zu führen haben, der Hofrang in der 18. Abstufung der IV. Klasse der Hofrangordnung verliehen werde. Dresden, am 28. April 1896. Finanz-Ministerium. Für den Minister: Dr. Diller. Winkler. Ausgegeben zu Dresden den 2. Juli 1896. 15