— 114 — B. Vorschriften für Waarenaufjüge und Fuhrstuhleinrichtungen zur ausschließlichen Güterbeförderung mit Elementarbetrieb. I. Konstruktionsvorschriften. 1. Der Förderschacht oder Förderraum muß von der nächsten Umgebung allseitig durch einen Verschlag abgeschlossen sein. 2. Die Zugänge zum Förderschachte an den Förderstellen sind durch hinreichend hohe Thüren abzuschließen. 3. Wo Gegengewichte in Anwendung kommen, sind deren Schächte oder Lutten bis auf den Boden des untersten Geschosses herabzuführen und oben sicher so zu verschließen, daß ein Herausschleudern der Gegengewichte nicht möglich ist. 4. Der Förderschacht oder Förderraum ist oben unter den Bewegungsorganen völlig sicher abzudecken. II. Betriebsvorschriften. 1. An jedem Zugange zum Förderschachte ist eine Warnung durch die Ausfschrift: „Vorsicht, Fahrstuhl!“ anzubringen. 2. An den Thüren der Schachteinkleidung sind Anschläge anzubringen, durch welche das Fördern von Personen, sowie das Offenlassen der Thüren des Fahrschachtes bei Nichtbenutzung des Fahrstuhls an der betreffenden Förderstelle verboten wird. Auf Galgenaufzüge mit Elementarbetrieb finden die Vorschriften unter A Anwendung. C. Vorschriften für Fahrstuhleinrichlungen zur Güterbeförderung in Begleitung einer Person. I. Konstruktionsvorschriften. 1. Der Förderschacht oder Förderraum muß von der nächsten Umgebung allseitig durch einen Verschlag abgeschlossen sein. 2. Die Zugänge zum Förderschachte an den Förderstellen sind durch hinreichend hohe von außen nur mittels Schlüssel zu öffnende Thüren abzuschließen. 3. Wo Gegengewichte in Anwendung kommen, sind deren Schächte oder Lutten bis auf den Boden des untersten Geschosses herabzuführen und oben sicher so zu verschließen, daß ein Herausschleudern der Gegengewichte nicht möglich ist. Die Gegengewichte selbst sind mit sicheren Führungen zu versehen.