— 119 — Statut für die Königlich Sächsische Kommission für Geschichte. & 1. Die Königlich Sächsische Kommission für Geschichte hat die Aufgabe, die Kenntniß der Geschichte des Königlichen Hauses und des Gesammthauses der Wettiner sowie der von ihnen regierten Länder und im Zusammenhange hiermit auch der deutschen Geschichte mit allen zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Mitteln zu fördern. Vor- nehmlich giebt sie zu diesem Zwecke Werke archivalischer und darstellender Art heraus. Alle von ihr ausgehenden Veröffentlichungen werden als solche deutlich bezeichnet. Der „Codex diplomaticus Saxoniae regiae“, die „Aufnahme und Darftellung der älteren Bau= und Kunstdenkmäler des Königreichs Sachsen“ wie das „Archiv für Sächsische Geschichte und Alterthumskunde“" bleiben als selbständige Unternehmungen bestehen. & 2. Die unmittelbare Aufsicht über die Kommission wird im Auftrage des Ge- sammtministeriums von dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ausgeübt. &# 3. Die Kommission besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mit- gliedern. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder soll 30 nicht überschreiten, die der außer- ordentlichen ist unbestimmt. In der Zahl der ordentlichen Mitglieder sollen die geschichtlichen Lehrfächer an der Landesuniversität und der Technischen Hochschule zu Dresden, das Königlich Sächsische Hauptstaatsarchiv, das Königlich Sächsische Kriegsarchiv, die Königliche Bibliothek zu Dresden und die Universitätsbibliothek zu Leipzig vertreten sein. § 4. Die ordentlichen Mitglieder werden durch Allerhöchste Ernennung, das erste Mal unmittelbar, später auf Vorschlag der Kommission berufen. Die außer- ordentlichen Mitglieder werden von der Kommission gewählt, die Wahl unterliegt jedoch der Bestätigung durch das Kultus-Ministerium. 65. Den Vorsitz in der Kommission führt der Vorstand des Kultus-Ministeriums oder ein von ihm zu bezeichnender Stellvertreter. #6. Aus der Mitte der ordentlichen Kommissionsmitglieder, und zwar womöglich derjenigen, welche der Universität Leipzig angehören, wird ein geschäftsführendes Mitglied und ein Stellvertreter desselben erstmalig durch unmittelbare Allerhöchste Ernennung, später durch Allerhöchste Bestätigung des von der Kommission deshalb ge- machten Vorschlags auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Amtsdauer kann durch erneute Bestellung derselben Personen verlängert werden.