Nr. 56. Verordnung, die Zusammensetzung des Eisenbahnraths betreffend; vom 3. Juli 1896. Mie Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs wird die Verordnung, die Errichtung des Eisenbahnraths vom 9. Juli 1881 (G.= u. V.-Bl. S. 149) dahin ab- geändert, daß die Zahl der nach § 3 Ziffer 3 von dem Finanz-Ministerium zu ernennen- den Mitglieder des Eisenbahnraths mit Wirkung vom 1. Oktober 1896 von sieben auf neun erhöht wird. Dresden, am 3. Juli 1896. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. v. Metzsch. v. Watzdorf. Müller. Nr. 57. Verordnung, die Verpflichtung der Amtsgerichte zu Erledigung von gewissen Ersuchen der Militärbehörden betreffend; vom 17. Juli 1896. Mit Allerhöchster Genehmigung und im Einverständnisse der Ministerien des Innern und des Kriegs wird auf Grund § 2 unter b und § 37 des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung betreffend, vom 2 1. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 275 flg.), verordnet was folgt. Die Amtsgerichte sind verpflichtet, auf Ersuchen der Militärbehörden Zeugen eidlich zu vernehmen über Behauptungen, die zur Begründung von Versorgungsansprüchen nach den Militärpensionsgesetzen oder zur Begründung von Gnadenbewilligungen aus dem Dispositionsfonds Sr. Majestät des Kaisers nach dem Allerhöchsten Erlasse vom 22. Juli 1884 geltend gemacht werden. Dresden, den 17. Juli 1896. Ministerium der Juftiz. Schurig. Böhm. 187