— 128 — Nr. 61. Verordnung, die Wahlperiode der Vertrauensmänner der land= und forstwirthschaft- lichen Berufsgenossenschaft betreffend; vom 8. Juli 1896. Da zweite Absatz von § 14 der Verordnung vom 23. Mai 1888 zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 und des Landesgesetzes vom 22. Mai 1888 über die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben be- schäftigten Personen wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Die Wahlperiode der Vertrauensmänner dauert vom 1. Januar 1897 an vier Jahre. Die Neuwahlen ordnet jedesmal vor Ablauf dieses Zeitraumes das Landes- Versicherungsamt an, während die Vornahme etwaiger Ersatzwahlen, die sich im Laufe der Wahlperiode nothwendig machen, den nach § 10 des Landesgesetzes Wahlberechtigten selbständig obliegt. Dresden, den 8. Juli 1896. Ministerium des Innern. Für den Minister: Vodel. Lippmann. Nr. 62. Bekanntmachung, die Konzessionirung der Süddeutschen Feuerversicherungs-Bank in München betreffend:; vom 29. Juli 1896. De- Ministerium des Innern hat der Aktiengesellschaft Süddeutsche Feuerver- sicherungs-Bank in München auf Grund der von derselben eingereichten Statuten die nachgesuchte Konzession zu Annahme der nach § 7 des Gesetzes, das Mobiliar= und Privat-Feuerversicherungswesen betreffend, vom 28. August 1876 zulässigen Versicher- ungen innerhalb des Königreichs Sachsen unter den im Gesetz= und Verordnungswege hinsichtlich des Privat-Feuerversicherungswesens ergangenen Bestimmungen mit Vorbehalt des Widerrufs ertheilt.