Fortsetzung. Fortsetzung. Zu § 13 Absatz 2 und 3 des Gesetzes. Fortsetzung. Zu § 13 Absatz 4 des Gesetzes. Fortsetzung. — 146 — 15. Wenn nach §§ 12 und 13 über die Zugehörigkeit eines Urwählers zur ersten oder zweiten Abtheilung das Loos zu entscheiden hat, so ist solches durch den Vor- stand der für die Feststellung der Abtheilungsliste zuständigen Behörde — §§ 7 und 13 des Gesetzes —, beziehentlich durch dessen Stellvertreter zu ziehen. ## 8 16. Bei Abgrenzung der Abtheilungen werden die abgeschlossenen Urwählerlisten ohne Berücksichtigung der Aenderungen zu Grunde gelegt, die in den für die Stimm- berechtigung und für die Vertheilung der Urwähler auf die einzelnen Abtheilungen maß- gebenden Verhältnissen nach Abschluß der Urwählerlisten etwa noch eintreten. Nur ist der Stimmrechtsverlust nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes stets zu berücksichtigen, hat aber nach Abschluß der Urwählerliste keinen Einfluß auf die Bildung der Abtheilungen. &1 7. Die Auslegung der Abtheilungsliste hat im Wahlbezirke und sofern dieser aus mehreren Orten zusammengesetzt ist, an demjenigen Orte, wo die Zusammenstellung des Wahlergebnisses stattfindet — § 22 des Gesetzes und § 33 dieser Verordnung —, und sofern ein Ort in mehrere Wahlbezirke oder Wahlkreise zerfällt, ohne Rücksicht auf deren Abgrenzung, in dem betreffenden Orte stattzufinden. Der Tag, an welchem die Auslegung zu beginnen hat, wird vom Ministerium des Innern bestimmt. I8. Nach erfolgter Auslegung und Erledigung etwaiger Einwendungen — § 13 Absatz 3 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 bis 5 des Gesetzes — ist die Abtheilungs- liste, beziehentlich, sofern sie für die einzelnen Abtheilungen gesondert aufgestellt worden ist, nach den einzelnen Abtheilungen mit Feststellungsvermerk und mit der Bescheinigung über die erfolgte Auslegung und die Erledigung der erhobenen Einwendungen zu versehen. 19. Die Obrigkeiten haben, soweit die Urwählerlisten nicht von ihnen aufzustellen sind, von den ihnen bekannt gewordenen Fällen des Verlustes der Stimmberechtigung den mit Führung dieser Listen beauftragten Behörden Nachricht zu geben. Insoweit solche Benachrichtigungen nach Abschluß der Urwählerliste eingehen, sind solche den zur Feststellung der Abtheilungsliste zuständigen Behörden, nach Abschluß der Abtheilungsliste den Wahlvorstehern vorzulegen. § 20. Nach ihrem Abschlusse durch die in § 18 geordnete Bescheinigung darf die Abtheilungsliste nicht weiter geändert werden. Eine Ausnahme hiervon ist nur im Falle des § 13 Absatz 4 des Gesetzes statthaft. Hierdurch wird aber an der vorgenommenen Abgrenzung der Abtheilungen nichts mehr geändert. Die abgeschlossene Abtheilungsliste ist demnächst dem Wahlvorsteher behufs Benützung bei der Wahl, soweit nöthig mit der erforderlichen Anleitung wegen des Wahlgeschäfts zuzustellen. In zusammengesetzten Wahlbezirken, in denen mehrere Stimmenabgabestellen