Fortsetzung. Zu 88 21 Absatz 3, 23 und 25 des Gesetzes. Zu § 27 des Gesetzes. Zu § 30 Absatz 2 des Gesetzes. Fortsetzung. Zu § 32 des Gesetzes. — 150 — In Orten, die aus mehreren Wahlbezirken bestehen, kann die Uebersendung der Wahlunterlagen an den Wahlkommissar durch Vermittelung der Gemeindebehörde erfolgen. *# 3. An einer etwaigen Abstimmung über die Gültigkeit eines einzelnen Wahl- aktes hat der Wahlkommissar nicht theilzunehmen. Im übrigen ist bei Stimmengleichheit die Wahl vorläufig als gültig anzusehen. &39. Ist in einem Wahlbezirke die Wahl eines Wahlmannes wegen Nichterscheinens. der Urwähler oder wegen wiederholter Ablehnung der Wahl nicht zu Stande gekommen — §.21 Absatz 3 des Gesetzes — oder die Wahl für ungültig erklärt worden — §. 25 Absatz 2 des Gesetzes —, so wird, ebenso wie bei späterem Ausscheiden von Wahlmännern — S23 des Gesetzes —, vor der nächsten Ersatzwahl innerhalb der betreffenden Wahl- periode eine Ergänzung der Wahlmänner durch das Ministerium des Innern angeordnet werden. 40. Die Einladung der Wahlmänner zur Abgeordnetenwahl hat mittels einfachen Briefes zu erfolgen. &41. Im Falle des § 30 Absatz 2 des Gesetzes ist das Loos durch die Hand des. Wahlkommissars zu ziehen. & 42. Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem Muster K aufzunehmen und von dem Wahlkommissar, sowie von den übrigen anwesenden Mitgliedern des Wahl- vorstandes zu unterzeichnen. 43. Nach Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlkommissar den Gewählten zur Erklärung über Annahme der Wahl, auch soweit nöthig zur Beibringung des Nach- weises seiner Wählbarkeit und der Genehmigung seiner vorgesetzten Dienstbehörde zu ver- anlassen. §ä44. Die Wahlkommissare sind berechtigt, zum Zwecke des Wahlgeschäftes die Mitwirkung aller Unterbehörden in Anspruch zu nehmen, auch erforderlichen Falles un- mittelbar an die Gemeindebehörden zu verfügen. Ihren Anträgen ist von allen Unter- behörden zu entsprechen. Auch mit sämmtlichen Mittelbehörden dürfen dieselben sich unmittelbar ins Ver- nehmen setzen. An das Ministerium des Innern haben sie unmittelbar Bericht zu erstatten, ins- besondere auch dann, wenn sie an eine Oberbehörde Anträge gelangen lassen wollen. § 45. An Reisekosten werden den Wahlmännern — und zwar auch wenn sie das Ehrenamt eines Wahlgehülfen oder Protokollführers bekleiden — gewährt a) bei Benutzung der Eisenbahn oder des Dampfschiffes der Preis einer Rückfahrkarte für die II. Klasse der Eisenbahn oder für die I. Klasse des Dampfschiffes und