Bemerkunq. Zus vergl. S 18 des HMWa'gesetzes vom 26. Mära 1896. Insotbeit Fälle der Unguiltigkeit von Stimmaetteln nicht vorkommen, ist der betreffende Vordruch im For- mickar 2½ streichen. *) „vollständig“ fällt ireg, wo N#r e Famann 2½ dten ist. IMe in [/ 8zugeschlossenen Worte sind eu streichen, wenn nur ein Wanhlmann eu wählen ist. — 198 — Dabei ergab sich, daß deren Anzahl betrug, mithin mit der Zahl der Urwähler, welche abgestimmt haben, grösser rieiner (Zmu dausklũrung dieser DJoorenz, welche sich auch bei wiederholteor Zänlung der Stimmæettel herausstellte, dient Folgendes:. etc. nar als Lelætere. nicht übereinstimmte, viehnehr um (Diese auch bei wiederholter Zühlung der Stimmcettel sich nherdus- Seellende Dijerenæ liess sich aller hemühungen ungedachtet nicht auf- Kdren.) Hierauf erfolgte die Eröffnung der Stimmzettel, wobei einer der Bei- sitzer jeden Stimmzettel einzeln entfaltete und ihn dem Wahlvorsteher übergab, welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen anderen Beisitzer weiter reichte, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung an sich behielt. Dabei stellte sich heraus, dass.. Slimmdaettel leer maren. Verner waren als vollständig) ungültig zu erachten: Stimmzettel — Nr. . .——, weil die Person des zu Wählenden nicht so bezeichnet ist, daß über ihn kein Zweifel bleibt, Stimmzettel — Nr. —, weil die darauf bezeichneten Personen und zwar N. M. wegen . W. wegen nicht wählbar sind. Theilweise ungültig waren Stimmzettel — Nr. hin- schtic der darin aufgeführten, wegen nicht wählbaren Stimmzettel — Nr. — hin- sichtlich des darauf mit vermerkten Deil diese Person nicht so bezeichnet ist, daß über sie kein Zweifel übrig bleibt. Auf dem Stimmzettel Nr. . . woar der zuletzt geschriebene (Gkle) Name gemäß § 19 des Wahlgesetzes vom 28. März 1896 nicht zu berücksichtigen.]