(Ontersckrist. Wahlvorsteher. (Imitersclkhristen. Beisitzer. — 200 — hatte darüber, wer von Beiden als gewählt anzusehen sei, nach 8 20 des Gesetzes vom 28. März 1896 das Loos zu entscheiden. Dasselbe wurde durch den Wahlvorsteher gezogen und fiel auf Herrn der somit als Wahlmann gewählt ist. d) Da hiernach keine der vorgenannten Personen die absolute Stimmenmehrheit er- halten hat, so ist nach § 20 Absatz 3 des Gesetzes vom 28. März 1896 eine anderweite Wahl vorzunehmen. e) Da zwar Herr in die absolute Stimmenmehrheit, Herr in aber solche nicht erhalten hat, so ist der erstere als Wahlmann gewählt, für den zweiten hat aber eine anderweite Wahl stattzufinden. Nachdem das vorstehende Wahlergebniß ermittelt und festgestellt worden war, wurden alle abgegebenen gültigen Stimmzettel zusammengepackt und von dem Wahlvorsteher versiegelt. Hierüber ist gegenwärtiges Protokoll aufgenommen, auf Vorlesen ge- nehmigt und wie folgt vollzogen worden. Nachrichtlich (Mierseh /v. Protokollführer.