— 211 — Die ungültige Stimmen enthaltenden Stimmzettel wurden mit den vorstehend angegebenen Nummern bezeichnet und dem Protokolle beigefügt. Die Zahl der gültigen Stimmen betrug Von diesen haben erhalten: Herr in Stimmen, Herr in Stimmen, Da Herr in die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hatte, so ist er als zum Abgeordneten für den . der Stadt. 4. slädtischen Wahlkreis ländlichen gewählt anzusehen. Da die Herren die relative Mehrheit, beide aber gleich viel Stimmen erhalten haben, so hatte darüber, wer von Beiden als gewählt anzusehen sei, nach § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. März 1896 das Loos zu entscheiden. Dasselbe wurde durch den Herrn Wahl- kommissar gezogen und fiel auf Herrn der somit zum Abgeordneten für den 1 . der Stadt städtischen Wahlkreis lündlichen gewählt ist.