— 219 — Als Entschädigung für Reiseaufwand wird für je fünf Kilometer, welche der inländische Wohnort von der nächsten Eisenbahnstation entfernt ist, zwei Mark, jedoch nur für die der Einberufung oder Vertagung folgende erste Reise zur Landessynode und für die Rückreise gewährt. Zum Fortkommen auf den Eisenbahnen wird für die Dauer der Landessynode freie Fahrt zwischen dem Sitze der Synode und dem inländischen Wohnorte des Synodalmitglieds gewährt. Dresden, am 30. Oktober 1896. Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. Schurig. v. Metzsch. Meister. Nr. 76. Kirchengesetz, die 88§ 3, 8 und 33 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung vom 30. März 1868 betreffend; vom 30. Oktober 1896. De- in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben mit Zustimmung der Evangelisch- lutherischen Landessynode beschlossen und verordnen, wie folgt: Artikel I. # 1. Im ersten Absatz von § 3 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung vom 30. März 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 204) werden in Punkt 1 die Worte: „In größeren Parochien, in welchen ein zweiter konfirmirter Geistlicher an- gestellt ist, soll auch dieser, oder, wenn mehrere dergleichen angestellt sind, eine durch lokalstatutarische Bestimmung festzusetzende Anzahl konfirmirter Geistlicher der Parochie dem Kirchenvorstande angehören“ durch nachstehende Bestimmung ersetzt: „Sind mehrere konfirmirte Geistliche an der Parochialkirche angestellt, so gehören dieselben sämmtlich dem Kirchenvorstande an. Abweichungen, wo solche durch besondere örtliche Verhältnisse geboten sind, bedürfen der Genehmigung des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums."