— 221 — Nr. 77. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Hochlegung der Bahnstrecke Bodenbach-Dresden in der Flur Dresden-Strehlen betreffend; vom 8. November 1896. In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes auf der Staatsbahnlinie Dresden-Bodenbach macht sich die Hochlegung der Bahnstrecke in der Flur Dresden- Strehlen und demnächst auch die Anlegung eines dritten und vierten Gleises auf dieser Strecke nothwendig. Da das zu dieser Anlage erforderliche Areal freihändig nicht zu erlangen gewesen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt: &# 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die oben erwähnte Hochlegung der Bahnstrecke in Anwendung zu bringen. §6 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 6# 3.Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur Dresden-Strehlen betroffen. Dresden, den 8. November 1896. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Gersdorf. 1896. 33