— 228 — Wegen Einführung dieses Kirchengesetzes in der Oberlausitz bleibt besondere Bekannt- machung vorbehalten. Dresden, den 8. Dezember 1896. Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. Schurig. v. Metzsch. v. Seydewitz. v. Watzdorf. Nr. 83. Bekanntmachung, das über das Besetzungsverfahren bei geistlichen Stellen unter dem 8. Dezember 1896 erlassene Kirchengesetz betreffend vom 8. Dezember 1896. Mit Genehmigung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister tritt das Kirchengesetz, das Besetzungsverfahren bei geistlichen Stellen betreffend, vom 8. Dezember 1896 (G.= u. V.-Bl. S. 226 flg.), soweit dessen Bestimmungen nach § 6 desselben bis zu Erlangung staatsgesetzlicher Genehmigung nur auf Stellen unter landesherrlicher Kollatur Anwendung finden und vorbehältlich weiterer Bestimmung über den Zeitpunkt seiner Einführung in der Oberlausitz mit dem 1. Januar 1897 in Kraft. Dresden, den 8. Dezember 1896. Das Evangelisch-lutherische Landeskonfistorium. v. Zahn. Thoß. P# und Verlag der Zimnel. Holhn#######cke . G. Meinbi Soh. Laden