Nr. 2. Verordnung, die Einführung einer neuen Arzneitare betreffend; vom 15. Dezember 1896. Nochdem auf Anordnung des Ministeriums des Innern eine neue Arzneitaxe aufgestellt worden und unter dem Titel: „Arzneitaxe für das Königreich Sachsen. Dreizehnte Auflage.“ in der Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne hier erschienen ist, so wird solches hierdurch bekannt gemacht und Nachstehendes verordnet: § 1. Alle Apotheker des Landes haben vom 1. Januar 1897 ab ihre Forderungen für Arzneimittel, pharmazeutische Arbeiten und Gefäße genau nach Maßgabe dieser Taxe und ihrer künftigen Nachträge, deren Erscheinen jedesmal im Dresdner Journal und in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht werden wird, einzurichten, dabei auch den in der ersteren und eventuell in den letzteren enthaltenen allgemeinen Bestimmungen nachzugehen. Auch haben die Apotheker bei 30 Strafe dafür zu sorgen, daß die Taxe nebst deren Nachträgen, welche dem Hauptexemplare der Taxe anzuheften sind, in der Offizin zu jedermanns Einsicht bereit liegt. ?2. Ueberschreitungen der Taxe und ihrer Nachträge sind mit Geldbuße bis zu 1507 (5(5148, 8 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich) zu belegen. 3.Aerzte und Wundärzte, welche von den für ihre Kranken verschriebenen Arzneien einen Rabatt oder andere Vortheile vom Apotheker annehmen, sowie Apotheker, welche dergleichen bewilligen, oder mit Aerzten oder Wundärzten auf gewisse Prozente, einen Antheil am Gewinne oder unentgeltliche Lieferung von Medikamenten oder anderen Waaren kontrahiren, unterliegen einer Geldstrase bis zu 1504 oder bei erschwerenden Umständen einer Haftstrafe bis zu vier Wochen. Einer gleichen Strafe unterliegen Apotheker, welche solchen Personen, die ohne Aerzte oder Wundärzte zu sein, die Heilkunde betreiben, von den verschriebenen oder entnommenen Arzneien einen Rabatt oder andere Vortheile bewilligen, oder mit Personen der gedachten Art auf gewisse Prozente, einen Antheil am Gewinne oder unentgeltliche Lieferung von Medikamenten oder anderen Waaren kontrahiren.