— 3 — #f 4. Alle früheren, die Arzneitaxe betreffenden Vorschriften werden hierdurch auf- gehoben. Dresden, den 15. Dezember 1896. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Körner. Nr. 3. Verordnung, die Einführung einer neuen thierärztlichen Arzneitare betreffend; vom 15. Dezember 1896. Nachdem auf Anordnung des Ministeriums des Innern eine neue thierärztliche Arzneitaxe aufgestellt worden und unter dem Titel: „Thierärztliche Arzneitaxe für das Königreich Sachsen. Achte Auflage.“ in der Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne hier erschienen ist, so wird solches hierdurch bekannt gemacht und Nachstehendes verordnet: & 1. Alle Apotheker des Landes haben vom 1. Januar 1897 ab ihre Forderungen für thierärztliche Arzneimittel, beziehentlich pharmazentische Arbeiten und Gefäße genau nach Maßgabe dieser Taxe und ihrer künftigen Nachträge, deren Erscheinen jedesmal im Dresdner Journal und in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht werden wird, ein- zurichten, dabei auch den in der ersteren und eventuell in den letzteren enthaltenen all- gemeinen Bestimmungen nachzugehen. Auch haben die Apotheker bei 30.4 Strafe dafür zu sorgen, daß die Taxe nebst deren Nachträgen, welche dem Hauptexemplare anzuheften sind, in der Offizin zu jeder- manns Einsicht bereit liegt. §6 22. Diese Taxe und deren Nachträge haben auch bei der Feststellung bezüglicher Liquidationen der Thierärzte zum Anhalt zu dienen. 83. Ueberschreitungen der Taxe und ihrer Nachträge sind mit Geldstrafe bis zu 150 (§148,, der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich) zu belegen. 1 *