— 6 — Den vorgenannten Kommissaren ist auch die Befugniß ertheilt worden, sich in Be— hinderungsfällen gegenseitig zu vertreten. Dresden, am 2. Januar 1897. Finanz-Ministerium. v. Watzdorf. Strobelt. Nr. 6. Bekanntmachung, die Festsetzung des Betrages der für die Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1897 zu gewährenden Vergütung betreffend; vom 5. Januar 1897. Naoch der seiten des Herrn Reichskanzlers in Nr. 305 des Deutschen Reichs-Anzeigers vom Jahre 1896 erlassenen Bekanntmachung vom 22. Dezember 1896 ist auf Grund der Vorschriften in § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die be- waffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl. S. 52) der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1897 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: mit Brot ohne Brot a) für die volle Tageskost 80 4. 65•4. b) Mittagsk6ot 40 35 c)= Abendkost 25 20 d) . Morgenk60ott. 15 10. Dresden, den 5. Januar 1897. Kriegs-Ministerium. v. d. Planitz. Förster.